Arbeitgeber in der Pflicht
Arbeitgeber sind lt. TRGS 410 dazu verpflichtet, ein aktualisiertes Expositionsverzeichnis nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) über die Arbeitnehmer/innen zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellenmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B ausüben müssen und welche die Gesundheit oder Sicherheit Ihrer Mitarbeiter/innen gefährden.
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