Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass alle Mitarbeiter gesund bleiben und nicht infolge schlechter Arbeitsbedingungen erkranken – auch über das aktive Arbeitsleben hinaus. Die Angestellten ihrerseits haben eine Mitwirkungspflicht, damit der Arbeitgeber für den erforderlichen Gesundheitsschutz sorgen kann.
Die Kriterien für eine arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheiden sich individuell nach Tätigkeiten und Branchen. Unterschieden werden folgende Vorsorgearten:
Die Pflichtvorsorge muss durch den Arbeitgeber bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden.
Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten, die Annahme dieser ist für die Angestellten jedoch nicht verpflichtend.
Die Wunschvorsorge wird durch die Angestellten selbst initiiert und nach Absprache mit dem Arbeitgeber/Vorgesetzten durchgeführt.