Wussten Sie schon, dass Sie lt. des Bundesministeriums der Finanzen Betriebs- und Anwendersoftware bereits nach einem Jahr vollständig abschreiben können – statt wie bisher erst nach drei Jahren? Details hierzu klären Sie gerne mit Ihrem Steuerberater.
„Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.“.
Darüber hinaus gibt es aufgrund der aktuellen Corona-Situation auch Fördermöglichkeiten, wie z.B. die Förderung von Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen.
Vielleicht ist das die optimale Gelegenheit, sich notwendige Investitionen bezuschussen zu lassen?!
Details hierzu klären Sie gerne mit Ihrem Steuerberater.
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